§ 50 § 50 Dingliche Bescheidwirkung
In Kraft seit 01. April 2012
Up-to-date
Oö. LuftREnTG
Gliederung
XIV. ABSCHNITT SCHLUSSBESTIMMUNGEN § 49 Behörden
§ 50 § 50 Dingliche Bescheidwirkung
Die Wirksamkeit der nach diesem Landesgesetz erlassenen Bescheide, ausgenommen Bescheide gemäß § 26 Abs. 1 und § 47, wird durch einen Wechsel in der Verfügungsbefugnis über die Anlage, auf die sich der Bescheid bezieht, nicht berührt. (Anm: LGBl.Nr. 29/2012)
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden