§ 49 § 49Behörden
In Kraft seit 01. Januar 2003
Up-to-date
(1) Zuständige Behörde in Bezug auf Heizungsanlagen für gasförmige Brennstoffe und sonstige Gasanlagen ist die Bezirksverwaltungsbehörde. Im Übrigen ist Behörde im Sinn dieses Landesgesetzes, soweit nicht anderes bestimmt ist, der Bürgermeister oder die Bürgermeisterin - in Städten mit eigenem Statut der Magistrat.
(2) Die den Gemeinden zukommenden Aufgaben sind solche des eigenen Wirkungsbereichs.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden