(1) Die Errichtung, der Betrieb und die wesentliche Änderung von Lagerstätten zur Lagerung von
1. brennbaren Flüssigkeiten der Gefahrenkategorie 1,
2. mehr als 100 l brennbarer Flüssigkeiten der Gefahrenkategorie 2,
3. mehr als 600 l brennbarer Flüssigkeiten der Gefahrenkategorie 3,
4. mehr als 1.000 l brennbarer Flüssigkeiten der Gefahrenkategorie 4
ist der Behörde vor ihrer Ausführung anzuzeigen. (Anm: LGBl. Nr. 119/2020)
(2) Bei gemeinsamer Lagerung von mehr als 50 l brennbarer Flüssigkeiten der Gefahrenkategorie 2 oder 3 gemeinsam mit mehr als 300 l brennbarer Flüssigkeiten der Gefahrenkategorie 4 in einer Lagerstätte besteht eine Anzeigepflicht nach Abs. 1. (Anm: LGBl. Nr. 119/2020)
(3) § 21 Abs. 2 bis 6 ist sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass die behördliche Entscheidungsfrist gemäß § 21 Abs. 3 bei Lagerstätten zur Lagerung von
1. mehr als 100 und bis zu 200 l brennbarer Flüssigkeiten der Gefahrenkategorie 2,
2. mehr als 600 und bis zu 750 l brennbarer Flüssigkeiten der Gefahrenkategorie 3,
3. mehr als 1.000 und bis zu 5.000 l brennbarer Flüssigkeiten der Gefahrenkategorie 4
acht Wochen und bei allen anderen übrigen Lagerstätten drei Monate beträgt. (Anm: LGBl. Nr. 119/2020)
(4) § 24 ist sinngemäß auf anzeigepflichtige Lagerstätten anzuwenden.
(Anm: LGBl. Nr. 30/2010)
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