§ 40 § 40Sicherheits- und Umweltschutzbestimmungen
In Kraft seit 01. Januar 2003
Up-to-date
(1) Die Errichtung, der Betrieb und die wesentliche Änderung von Lagerstätten für feste Brennstoffe und brennbare Flüssigkeiten muss unter Bedachtnahme auf die Ziele und Grundsätze dieses Landesgesetzes (§ 1) erfolgen.
(2) § 18 Abs. 2 bis 6 ist sinngemäß für Lagerstätten für feste Brennstoffe und brennbare Flüssigkeiten anzuwenden; durch Verordnung können insbesondere auch höchstzulässige Lagermengen fester Brennstoffe und brennbarer Flüssigkeiten festgelegt werden.
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