Oö. LuftREnTG
Gliederung
VI. ABSCHNITT ÜBERPRÜFUNG VON HEIZUNGSANLAGEN § 25 Wiederkehrende Überprüfung von Feuerungsanlagen
§ 27 § 27 Behördliche Überprüfung
(1) Die Behörde hat das Recht, Heizungsanlagen jederzeit und unangekündigt auf die Einhaltung der Vorschriften dieses Landesgesetzes sowie der danach erlassenen Verordnungen zu überprüfen. (Anm: LGBl.Nr. 29/2012)
(2) Die Rauchfangkehrer und/oder die Rauchfangkehrerinnen haben im Rahmen der Überprüfungen nach § 32 zu kontrollieren, ob die wiederkehrenden Überprüfungen gemäß § 25 fristgerecht durchgeführt wurden, widrigenfalls sie eine Anzeige bei der Behörde zu erstatten haben.
(3) Die Landesregierung hat das Recht, die Einhaltung der Bestimmungen der §§ 25, 26, 28, 29a und 31a durch die gemäß den §§ 26 und 31a Abs. 5 Berechtigten zu überprüfen. (Anm: LGBl.Nr. 48/2016)
(4) Die Landesregierung hat Prüfberichte gemäß §§ 29a und 31a unter Bedachtnahme auf Anhang II der Richtlinie 2010/31/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 2010 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (Neufassung), ABl. Nr. L 153/13 vom 18. Juni 2010, zu überprüfen. Die Landesregierung kann mit der Überprüfung auch eine geeignete und befugte Stelle durch Verordnung betrauen. (Anm: LGBl.Nr. 48/2016)
§ 49a Oö. LuftREnTG · Oö. LuftREnTG · Oö. Luftreinhalte- und Energietechnikgesetz 2002
§ 49a Oö. Heizungs- und Klimaanlagendatenbank
…1) Die Landesregierung hat eine Datenbank (Oö. Heizungs- und Klimaanlagendatenbank) einzurichten, in welcher eine elektronische Erfassung von Heizungs- und Klimaanlagen zu erfolgen hat. (2) Die Verpflichtung zur Erfassung von Heizungs- und…
§ 51 Mitwirkung bei der Vollziehung
…Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Bundespolizei sowie – gegebenenfalls – die Gemeindewachkörper haben den nach diesem Landesgesetz zuständigen Behörden (§ 17, § 27 Abs. 3, § 49) und Organen (§ 27 Abs. 2, § 46) über deren Ersuchen zur Sicherung der Ausübung der…
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