Oö. LuftREnTG
Gliederung
(1) Die über eine neu errichtete oder wesentlich geänderte Heizungsanlage verfügungsberechtigte Person ist - auch dann, wenn die Anlage weder nach § 19 bewilligungspflichtig noch nach § 21 anzeigepflichtig ist - verpflichtet, die Anlage vor ihrer erstmaligen Inbetriebnahme durch einen Berechtigten oder eine Berechtigte im Sinn des Abs. 3 überprüfen zu lassen. Eine derartige Überprüfung ist auch erforderlich, wenn die Heizungsanlage länger als ein Jahr stillgelegt war; bei Heizungsanlagen für feste Brennstoffe mit einer Nennwärmeleistung von weniger als 50 kW ist eine solche Überprüfung nur erforderlich, wenn die Anlage länger als drei Jahre stillgelegt war. (Anm: LGBl.Nr. 58/2014)
(1a) Abs. 1 gilt nicht für elektrische Widerstandsheizungen, die nicht als Hauptheizungsanlage verwendet werden. (Anm: LGBl.Nr. 30/2026)
(2) Im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 ist die Einhaltung der Bestimmungen dieses Landesgesetzes sowie der auf Grund dieses Landesgesetzes erlassenen Verordnungen und - sofern es sich bei der Anlage um eine bewilligungs- oder anzeigepflichtige Feuerungsanlage handelt - die Einhaltung der bei der Bewilligung oder im Anzeigeverfahren erteilten Auflagen zu überprüfen; dabei ist auch ein Probebetrieb durchzuführen (Abnahme). Das Ergebnis der Überprüfung ist in einem Abnahmebefund festzuhalten. (Anm: LGBl.Nr. 58/2014)
(3) Die Erstellung eines Abnahmebefunds gemäß Abs. 2 hat durch einen gemäß § 26 Berechtigten oder eine gemäß § 26 Berechtigte zu erfolgen; bei erdgasversorgten Heizungsanlagen gilt § 30 Abs. 2.
(4) Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere technische Bestimmungen für die Durchführung der Abnahme vorzuschreiben. (Anm: LGBl.Nr. 58/2014, 30/2026)
(5) Eine neu errichtete oder wesentlich geänderte Heizungsanlage darf erst dann in Betrieb genommen werden, wenn ein Abnahmebefund (Abs. 2) oder zumindest eine vorläufige Bestätigung über das Vorliegen der Voraussetzungen des Abs. 2 erster Satz erstellt wurde. (Anm: LGBl.Nr. 58/2014, 30/2026)
(Anm: LGBl.Nr. 30/2026)
§ 49a Oö. LuftREnTG · Oö. LuftREnTG · Oö. Luftreinhalte- und Energietechnikgesetz 2002
§ 49a Oö. Heizungs- und Klimaanlagendatenbank
…1) Die Landesregierung hat eine Datenbank (Oö. Heizungs- und Klimaanlagendatenbank) einzurichten, in welcher eine elektronische Erfassung von Heizungs- und Klimaanlagen zu erfolgen hat. (2) Die Verpflichtung zur Erfassung von Heizungs- und…
§ 20 Erlöschen der Bewilligung
…nach dem Eintritt der Rechtskraft der Bewilligung begonnen wurde oder 2. nicht binnen fünf Jahren nach Eintritt der Rechtskraft der Bewilligung ein Abnahmebefund (§ 22 Abs. 2) übermittelt wurde, dem gemäß die Anlage den Voraussetzungen des § 22 Abs. 2 erster Satz entspricht oder 3. mit dem…
§ 30 VII. ABSCHNITT SONDERBESTIMMUNGEN FÜR ERDGASVERSORGTE HEIZUNGSANLAGEN Errichtung, wesentliche Änderung und Inbetriebnahme von erdgasversorgten Heizungsanlagen
…auch ohne Vorliegen einer Prüfnummer gemäß § 26 erstellen. Sofern das Erdgasunternehmen, an dessen Verteilernetz die Heizungsanlage angeschlossen ist, die Abnahmeprüfung gemäß § 22 nicht selbst vornimmt, darf ein Abnahmebefund erst dann ausgestellt werden, wenn ein Attest des Erdgasunternehmens über den ordnungsgemäßen Anschluss und die Dichtheit der Zuleitungen sowie…
§ 52 Übergangsbestimmungen
…Tretens dieses Landesgesetzes bestehende Heizungsanlagen, über welche die Behörde nur unzureichende Kenntnisse hat, sind im Zuge der nächstfolgenden Feuerpolizeilichen Überprüfung gemäß dem IV. Abschnitt des Oö. Feuerpolizeigesetzes unter sinngemäßer Anwendung des § 22 zu überprüfen. (6) Im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Landesgesetzes bestehende Feuerungsanlagen sind erstmals innerhalb von zwei Jahren ab In-Kraft-Treten dieses Landesgesetzes…
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