LandesrechtOberösterreichLandesesetzeOö. Luftreinhalte- und Energietechnikgesetz 2002V. ABSCHNITT ERRICHTUNG, WESENTLICHE ÄNDERUNG UND BETRIEB VON HEIZUNGSANLAGEN § 18 Sicherheits- und Umweltschutzbestimmungen§ 18a

§ 18a § 18a Eintragung in ein öffentliches Register, Aggregation und Betreiberpflichten bei Feuerungsanlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von mindestens 1 MW

In Kraft seit 01. Mai 2026
Up-to-date