LandesrechtOberösterreichLandesesetzeOö. Luftreinhalte- und Energietechnikgesetz 2002§ 16

§ 16§ 16Typenschild

In Kraft seit 01. August 2014
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(1) Das Typenschild ist am Brenner und am Kessel oder - wenn dies nicht möglich ist - an einem sonstigen Bauteil der Kleinfeuerstätte anzubringen. An ortsfest gesetzten Öfen oder Herden ist die Anbringung eines Typenschilds nicht erforderlich.

(2) Das Typenschild hat folgende Angaben zu enthalten:

1. Name und Firmensitz des Herstellers oder der Herstellerin;

2. Type und Handelsbezeichnung, unter der die Kleinfeuerstätte oder der wesentliche Bauteil vertrieben wird;

3. Herstellnummer und Baujahr;

4. Nennwärmeleistung und Wärmeleistungsbereich;

5. Brennstoffwärmeleistung der Kleinfeuerstätte oder des wesentlichen Bauteils bei Nennwärmeleistung;

6. zulässige Brennstoffe;

7. zulässiger Betriebsdruck (des Wärmeträgers) in bar;

8. zulässige Betriebstemperatur (des Wärmeträgers) in ºCelsius;

9. Elektroanschluss (V, Hz, A) und Leistungsaufnahme (W);

10. a) bei händisch beschickten Kleinfeuerstätten und

b) bei automatisch beschickten Kleinfeuerstätten unter 50 kW Nennwärmeleistung,

wenn dies zur Einhaltung der Emissionsgrenzwerte gemäß Anlage 1 erforderlich ist, den Hinweis, dass die Kleinfeuerstätte nur mit einem Pufferspeicher betrieben werden darf.

(Anm: LGBl.Nr. 58/2014)

(3) Das Anbringen von anderen Kennzeichnungen, die die Sichtbarkeit und Lesbarkeit des Typenschilds beeinträchtigen, ist verboten.

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