Oö. LuftREnTG
Gliederung
IV. ABSCHNITT BESTIMMUNGEN HINSICHTLICH DER EMISSIONEN UND DER WIRKUNGSGRADE VON KLEINFEUERSTÄTTEN § 12 Allgemeine Bestimmungen
§ 15 § 15 Technische Dokumentation
(1) Die technische Dokumentation hat zu enthalten:
1. Angaben über den bestimmungsgemäßen Betrieb der Kleinfeuerstätte oder des wesentlichen Bauteils (Betriebs- und Wartungsanleitung);
2. Name und Anschrift der zugelassenen Stelle, die den Prüfbericht erstellt hat, Nummer und Datum des Prüfberichts oder bei ortsfest gesetzten Öfen eine Bestätigung im Sinn des § 13 Abs. 5 und 6;
3. Name und Anschrift der benannten Stelle, Nummer und Datum des Konformitätsnachweises der Herstellerin bzw. des Herstellers bei Geräten im Sinn des § 13 Abs. 2;
4. Angabe der Emissionsmesswerte laut Prüfbericht;
5. Angabe der Wirkungsgrade laut Prüfbericht oder Konformitätsnachweis;
6. a) bei händisch beschickten Kleinfeuerstätten und
b) bei automatisch beschickten Kleinfeuerstätten unter 50 kW Nennwärmeleistung,
wenn dies zur Einhaltung der Emissionsgrenzwerte gemäß Anlage 1 erforderlich ist, den Hinweis, dass die Kleinfeuerstätte nur mit einem Pufferspeicher betrieben werden darf.
(2) Wesentliche Bauteile von Kleinfeuerstätten müssen bei ihrem Inverkehrbringen mit einem Hinweis versehen sein, aus dem hervorgeht, unter welchen Voraussetzungen sie mit anderen Bauteilen kombiniert werden können, ohne dass die Emissionsgrenzwerte der Anlage 1 überschritten oder die Wirkungsgradanforderungen der Anlage 2 beeinträchtigt werden.
(3) Die technische Dokumentation ist für die Dauer des Betriebs der Anlage bei dieser aufzubewahren.
(Anm: LGBl.Nr. 58/2014)
§ 12 Oö. LuftREnTG · Oö. LuftREnTG · Oö. Luftreinhalte- und Energietechnikgesetz 2002
§ 12 IV. ABSCHNITT BESTIMMUNGEN HINSICHTLICH DER EMISSIONEN UND DER WIRKUNGSGRADE VON KLEINFEUERSTÄTTEN Allgemeine Bestimmungen
…Verkehr gebracht oder errichtet werden, wenn 1. sie die Emissionsgrenzwerte der Anlage 1, bei Bauteilen in Kombination mit dem in der technischen Dokumentation (§ 15) angegebenen Kessel oder Brenner, nicht überschreiten, 2. sie die Wirkungsgrade der Anlage 2, bei Bauteilen in Kombination mit dem in der technischen Dokumentation (§ …
§ 13 Prüfbericht
…Abs. 1 Z 1 und 2 als erbracht, wenn die Person, die diese Feuerstätten in Verkehr bringt, in der technischen Dokumentation (§ 15) bestätigt, dass die maßgeblichen Abmessungen und die Ausführung jener Teile der Feuerstätte, die für die Erfüllung der Anforderungen der Anlagen 1 und 2 notwendig…
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