Oö. LuftREnTG
Gliederung
IV. ABSCHNITT BESTIMMUNGEN HINSICHTLICH DER EMISSIONEN UND DER WIRKUNGSGRADE VON KLEINFEUERSTÄTTEN § 12 Allgemeine Bestimmungen
§ 14 § 14 Anerkennung von Prüfberichten
Prüfberichte auf Grund bundesrechtlicher Bestimmungen oder auf Grund einschlägiger Bestimmungen anderer Bundesländer oder auf Grund von Regelungen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Drittstaates, dessen Prüfberichte nach dem Recht der Europäischen Union anzuerkennen sind, sind Prüfberichten nach § 13 gleichzuhalten, wenn die Emissionsgrenzwerte der Anlage 1 und die Wirkungsgradanforderungen der Anlage 2 eingehalten werden. (Anm: LGBl. Nr. 58/2014, 119/2020)
§ 9 Oö. LuftREnTG · Oö. LuftREnTG · Oö. Luftreinhalte- und Energietechnikgesetz 2002
§ 9 Anschluss an gemeindeeigene zentrale Wärmeversorgungsanlagen
…bis 6 gelten weiters nicht für betriebseigene Gebäude, die mit Abwärme aus gewerblichen oder industriellen Produktionsprozessen versorgt werden. (Anm: LGBl.Nr. 58/2014) (8) § 14 Oö. Abwasserentsorgungsgesetz 2001 gilt sinngemäß.…
§ 25 VI. ABSCHNITT ÜBERPRÜFUNG VON HEIZUNGSANLAGEN Wiederkehrende Überprüfung von Feuerungsanlagen
…besonderen Überprüfung in umwelttechnischer Hinsicht ("umfassende Überprüfung") zu unterziehen. (Anm: LGBl.Nr. 65/2018) (1c) Prüfergebnisse, die im Rahmen einer wiederkehrenden Prüfung gemäß § 14 Feuerungsanlagen-Verordnung 2019, BGBl. II Nr. 293/2019, gewonnen wurden und die nicht älter als ein Jahr sind, können bei wiederkehrenden Überprüfungen…
Rückverweise