§ 10 § 10 Elektrische Widerstandsheizungen
In Kraft seit 01. Januar 2003
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Oö. LuftREnTG
Gliederung
III. ABSCHNITT ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN BETREFFEND DIE MÖGLICHST SPARSAME VERWENDUNG VON ENERGIE § 6 Energieeinsparung
§ 10 § 10 Elektrische Widerstandsheizungen
Beim Neubau von Gebäuden dürfen elektrische Direkt-Widerstandsheizungen, außer in begründeten Ausnahmefällen, als Hauptheizungsanlage nicht verwendet werden.
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