Oö. LuftREnTG
Gliederung
XIV. ABSCHNITT SCHLUSSBESTIMMUNGEN § 49 Behörden
Art. 2 Artikel II
| (Anm: Übergangsrecht zur Nov. LGBl.Nr. 20/2014) |
(1) Dieses Landesgesetz tritt mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
(2) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes bestehende Heizungsanlagen mit einer Nennwärmeleistung über 20 kW, die noch keiner einmaligen Inspektion gemäß § 29a Oö. LuftREnTG in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 13/2009 unterzogen worden sind, sind innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieses Landesgesetzes der Inspektion gemäß § 29a Oö. LuftREnTG in der Fassung dieses Landesgesetzes zu unterziehen. Für Anlagen, die bereits einer einmaligen Inspektion gemäß § 29a Oö. LuftREnTG in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 13/2009 unterzogen worden sind, beginnen die Fristen des § 29a Oö. LuftREnTG in der Fassung dieses Landesgesetzes mit dem Datum der Durchführung der einmaligen Inspektion; auch solche Anlagen müssen aber frühestens innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieses Landesgesetzes der Inspektion gemäß § 29a Oö. LuftREnTG in der Fassung dieses Landesgesetzes unterzogen werden.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden