Anl. 7
In Kraft seit 01. August 2014
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§ 32 Oö. LuftREnTG · Oö. LuftREnTG · Oö. Luftreinhalte- und Energietechnikgesetz 2002
§ 32 VIII. ABSCHNITT ÜBERPRÜFUNG UND REINIGUNG VON FÄNGEN Allgemeine Bestimmungen
…der Heizperiode (1. Oktober bis 31. Mai) nach Maßgabe der Anlage 6 und 2. ohne Bindung an die Heizperiode nach Maßgabe der Anlage 7. (Anm: LGBl.Nr. 29/2012, 58/2014) (2a) Verbindungsstücke von Feuerungsanlagen sind vom Rauchfangkehrer oder der Rauchfangkehrerin mindestens einmal jährlich im Zuge einer der unter Abs…
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