Anl. 6
In Kraft seit 01. August 2014
Up-to-date
§ 32 Oö. LuftREnTG · Oö. LuftREnTG · Oö. Luftreinhalte- und Energietechnikgesetz 2002
§ 32 VIII. ABSCHNITT ÜBERPRÜFUNG UND REINIGUNG VON FÄNGEN Allgemeine Bestimmungen
…auf Brandsicherheit zu überprüfen und erforderlichenfalls zu reinigen und zwar 1. in der Heizperiode (1. Oktober bis 31. Mai) nach Maßgabe der Anlage 6 und 2. ohne Bindung an die Heizperiode nach Maßgabe der Anlage 7. (Anm: LGBl.Nr. 29/2012, 58/2014) (2a) Verbindungsstücke von Feuerungsanlagen sind vom Rauchfangkehrer…
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