§ 5
In Kraft seit 27. Mai 1970
Up-to-date
§ 5
(1) Den Antrag gemäß § 3 Abs. 1 können stellen
1. physische Personen, für die die Schaffung der im § 1 Abs. 2 genannten Betriebe in Betracht kommt;
2. Personen, die Grundstücke, Gebäude oder Rechte zur Verfügung stellen;
3. Agrargemeinschaften;
4. Siedlungsträger.
(2) Siedlungsträger im Sinne des Abs. 1 Z. 4 ist der gemäß § 15 eingerichtete Landwirtschaftliche Siedlungsfonds für Oberösterreich.
(3) Parteien im Siedlungsverfahren sind
1. die Antragsteller;
2. Personen, die Grundstücke, Gebäude oder Rechte zur Verfügung stellen sowie jene Personen, denen an diesen Grundstücken oder Gebäuden dingliche Rechte zustehen.
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