§ 21
In Kraft seit 27. Mai 1970
Up-to-date
Oö. LSG 1970
§ 21
Unbeschadet der bundesgesetzlichen Vorschriften über die Befreiung von Abgaben sind die auf Grund dieses Gesetzes erforderlichen Eingaben, Verhandlungsschriften, Beilagen, Vollmachten, Erklärungen und sonstigen Urkunden sowie die amtlichen Ausfertigungen von der Entrichtung von landesgesetzlich geregelten Abgaben befreit.
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