§ 19
In Kraft seit 27. Mai 1970
Up-to-date
§ 19
Das Kuratorium hat der Landesregierung jederzeit Auskünfte über die Gebarung des Fonds zu geben und dieser jeweils bis zum 30. Juni des nächsten Jahres die Fondsabrechnung und einen eingehenden Bericht vorzulegen.
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