§ 17
In Kraft seit 27. Mai 1970
Up-to-date
§ 17
Der Fonds erhält seine Mittel aus
1. Beiträgen des Bundes oder eines Fonds des Bundes;
2. Beiträgen des Landes nach Maßgabe des jeweiligen Landesvoranschlages;
3. Beiträgen anderer öffentlich-rechtlicher Körperschaften;
4. aufgenommenen Darlehen;
5. den Eingängen von Tilgungsraten und Zinsen (Verzugszinsen) der aus Fondsmitteln gewährten Darlehen;
6. den Erträgnissen angelegter Fondsmittel und
7. aus Spenden, Stiftungen, privaten Zuwendungen und sonstigen Einnahmen.
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