§ 15
In Kraft seit 27. Mai 1970
Up-to-date
§ 15
Zur Erreichung der Ziele dieses Gesetzes und zur Förderung der Maßnahmen nach diesem Gesetz wird der Landwirtschaftliche Siedlungsfonds für Oberösterreich als Siedlungsträger im Sinne des § 5 Abs. 1 Z. 4 eingerichtet. Der Landwirtschaftliche Siedlungsfonds für Oberösterreich, im folgenden kurz Fonds genannt, besitzt Rechtspersönlichkeit; er hat seinen Sitz in Linz.
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