§ 12
In Kraft seit 27. Mai 1970
Up-to-date
§ 12
Die Vorschriften der §§ 9 bis 11 gelten auch für das Gericht zweiter Instanz sowie für den Obersten Gerichtshof, wenn eine in der Vorinstanz vor Einlangen der Mitteilung über die Einleitung des Siedlungsverfahrens abgelehnte Eintragung im Rekursweg bewilligt werden soll.
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