§ 5 § 5Unionsrechtliche Finanzkontrolle
In Kraft seit 01. Januar 2014
Up-to-date
Der Landesrechnungshof wirkt nach Maßgabe verbindlicher unionsrechtlicher Bestimmungen bei der Überprüfung der Gebarung aller öffentlich-rechtlichen Körperschaften sowie aller natürlichen und juristischen Personen mit, wenn und soweit diese Finanzmittel der Europäischen Union aus dem Bereich der kofinanzierten Maßnahmen erhalten oder direkt von der Europäischen Union in Anspruch nehmen.
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