§ 13 § 13Geschäftsordnung
In Kraft seit 01. Januar 2014
Up-to-date
Die innere Organisation des Landesrechnungshofs, die Abwicklung der Prüfungen und die Erstellung der Berichte, die Vorgangsweise bei allfälligen Behinderungen der Prüfungstätigkeit, die Befugnisse der Prüferinnen und Prüfer und der sonstige Geschäftsgang im Landesrechnungshof sind durch eine Geschäftsordnung zu regeln, die von der Direktorin bzw. vom Direktor des Landesrechnungshofs zu erlassen und dem Kontrollausschuss zur Kenntnis zu bringen ist.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden