§ 17 § 17 Anspruch bei Dienstverrichtungen im Dienstort
In Kraft seit 01. Juli 1994
Up-to-date
Oö. LRGV
Gliederung
3. ABSCHNITT Dienstverrichtungen im Dienstort
§ 17 § 17 Anspruch bei Dienstverrichtungen im Dienstort
(1) Bei Dienstverrichtungen im Dienstort gebührt die Reisekostenvergütung und die Tagesgebühr gemäß § 10. Für die Bemessung der Tagesgebühr gilt § 14 sinngemäß.
(2) Bei folgenden Dienstverrichtungen im Dienstort gebührt keine Tagesgebühr:
1. Teilnahme an Sitzungen, Beratungen und repräsentativen Veranstaltungen;
2. Teilnahme an Veranstaltungen zum Zweck der eigenen Aus- und Fortbildung;
3. Tätigkeiten in Zweigstellen (dislozierten Büroräumen).
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