(1) Massenbeförderungsmittel im Sinn dieses Landesgesetzes ist jedes Beförderungsmittel, das der Vermittlung des Verkehrs zwischen bestimmten Orten (Ortsteilen) dient und dessen Inanspruchnahme mehreren Personen gleichzeitig, jedoch unabhängig voneinander, gegen Entrichtung eines allgemein festgesetzten Fahrpreises offensteht. Schlafwagen- und Liegewagenplätze dürfen dann benützt werden, wenn dadurch - insbesondere auf Grund der Verkürzung der Dienstreise - niedrigere Reisegebühren anfallen.
(2) Wenn es die Wichtigkeit und Dringlichkeit der Dienstreise verlangt, ist der Bedienstete verpflichtet, auch die in der Nachtzeit (22.00 bis 6.00 Uhr) verkehrenden Massenbeförderungsmittel zu benützen.
(3) Der Fahrpreis wird nach den jeweils geltenden Tarifen vergütet. Von bestehenden allgemeinen Tarifermäßigungen ist Gebrauch zu machen. Für Strecken, auf denen der Bedienstete, aus welchem Titel immer, zur Freifahrt mit dem benützten Massenbeförderungsmittel berechtigt ist, gebührt keine Vergütung.
§ 7 Oö. LRGV · Oö. LRGV · Oö. Landes-Reisegebührenvorschrift
§ 7 § 7Benützung von Eisenbahn, Schiff oder Flugzeug
…1) Für Strecken, die mit der Eisenbahn zurückgelegt werden, gebührt der Ersatz der zweiten Wagenklasse nach Maßgabe des § 6 Abs. 3. Stellt die Dienstbehörde (der Dienstgeber) einen Ermäßigungsausweis zur Verfügung, so gebührt der Ersatz des entsprechend ermäßigten Fahrpreises. Nimmt der Dienstnehmer eine(n…
§ 8 § 8Sonstige Beförderungsmittel; Kilometergeld
…1) Die Benützung von Beförderungsmitteln, die nicht Massenbeförderungsmittel (§ 6 Abs. 1) sind, ist zulässig, wenn nur durch die Benützung dieses Beförderungsmittels der Ort der Dienstverrichtung zeitgerecht erreicht und so der Zweck der Dienstverrichtung…
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