§ 39 § 39 Überprüfung und Auszahlung
In Kraft seit 01. Juni 2005
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Oö. LRGV
Gliederung
8. ABSCHNITT Rechnungslegung
§ 39 § 39 Überprüfung und Auszahlung
Die Dienstbehörde (der Dienstgeber) hat die Reiserechnungen in geeigneter Weise zu überprüfen und die Auszahlung der zustehenden Beträge auf das Gehaltskonto der Bediensteten zu veranlassen.
(Anm: LGBl.Nr. 49/2005)
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