§ 28 § 28 Entsendung ins Ausland
In Kraft seit 01. Juli 1994
Up-to-date
Oö. LRGV
Gliederung
6. ABSCHNITT Dienstverrichtungen im Ausland
§ 28 § 28 Entsendung ins Ausland
(1) Auf eine Entsendung ins Ausland sind die §§ 24 und 25 sowie die §§ 30 bis 35 sinngemäß anzuwenden.
(2) Anstelle der Zuteilungsgebühr gebührt eine Vergütung nach den für die Besoldung der im Ausland verwendeten Landesbeamten maßgeblichen Bestimmungen.
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