Oö. LRGV
Gliederung
4. ABSCHNITT Pauschalierung
§ 18 § 18 Pauschalvergütung für Dienstreisen oder Dienstverrichtungen im Dienstort
(1) Für Bedienstete, die in regelmäßiger Wiederkehr Dienstreisen oder Dienstverrichtungen im Dienstort auszuführen haben, kann die Landesregierung anstelle der zukommenden Gebühren gegen jederzeitigen Widerruf eine Pauschalvergütung festsetzen. Diese ist für einzelne Gebühren oder für ihre Gesamtheit mit der Maßgabe zu bemessen, daß sie in keinem Fall über das Ausmaß der nach diesem Landesgesetz zustehenden Gebühren hinausgeht.
(2) Werden Reisegebühren der Höhe oder der Anspruchsberechtigung nach geändert, so ist die Pauschalvergütung mit gleicher Wirksamkeit verhältnismäßig abzuändern.
(3) Neben der Pauschalvergütung erhalten die Bediensteten die nach diesem Landesgesetz zustehenden Gebühren, wenn sie Dienstreisen oder Dienstverrichtungen im Dienstort ausführen, für die die Pauschalvergütung nicht bestimmt ist.
(4) Hinsichtlich des Anspruchs auf Pauschalvergütung gilt § 32 Abs. 5 Oö. GG 2001 bzw. § 15 Abs. 5 Oö. LGG sinngemäß. (Anm: LGBl.Nr. 121/2014)
§ 17a Oö. LRGV · Oö. LRGV · Oö. Landes-Reisegebührenvorschrift
§ 17a § 17aAnsprüche bei mehreren Dienstorten
… 19 eine Zuteilungsgebühr in Höhe von 50 % der Tagesgebühr unter Berücksichtigung des Ausmaßes der Beschäftigung in der Nebendienststelle. Die Zuteilungsgebühren können gemäß §18 pauschaliert werden. 3. Für die Berechnung der Zuteilungsgebühr wird eine Fahrzeit von 1,5 Minuten/km zu Grunde gelegt und zwar in jenem Ausmaß, um das…
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