§ 16 § 16 Reisen in den Wohnort oder Dienstort
In Kraft seit 01. Juli 1994
Up-to-date
Oö. LRGV
Gliederung
2. ABSCHNITT Dienstreisen
§ 16 § 16 Reisen in den Wohnort oder Dienstort
Bei Dienstreisen eines Bediensteten in seinen Wohnort oder eines dienstzugeteilten Bediensteten in seinen Dienstort oder Wohnort gelten für die Zeit des Aufenthaltes im Dienstort (Wohnort) die Bestimmungen über Dienstverrichtungen im Dienstort; hiebei gilt für Dienstverrichtungen im Wohnort die Wohnung als Dienststelle.
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