(1) Für je 24 Stunden der Dienstreise gebührt die volle Tagesgebühr. Bruchteile bis zu drei Stunden bleiben unberücksichtigt. Dauert eine Dienstreise länger als drei Stunden, so gebührt für jede angefangene Stunde - bereits von der ersten Stunde an - ein Zwölftel. Die Tagesgebühr wird nach Kalendertagen abgerechnet, wobei innerhalb eines Kalendertags maximal 12 Zwölftel der vollen Tagesgebühr anfallen. (Anm: LGBl.Nr. 93/2009)
(2) Das Ausmaß der anfallenden Tagesgebühr wird einheitlich nach der Gesamtdauer der Dienstreise festgestellt.
§ 17 Oö. LRGV · Oö. LRGV · Oö. Landes-Reisegebührenvorschrift
§ 17 § 17Anspruch bei Dienstverrichtungen im Dienstort
…1) Bei Dienstverrichtungen im Dienstort gebührt die Reisekostenvergütung und die Tagesgebühr gemäß § 10. Für die Bemessung der Tagesgebühr gilt § 14 sinngemäß. (2) Bei folgenden Dienstverrichtungen im Dienstort gebührt keine Tagesgebühr: 1. Teilnahme an Sitzungen, Beratungen und repräsentativen Veranstaltungen; 2. Teilnahme an Veranstaltungen zum Zweck der…
§ 19 § 19Anspruch bei Dienstzuteilung oder Entsendung im Inland; Zuteilungsgebühr
…1) Bei einer Dienstzuteilung gebührt dem Bediensteten eine Zuteilungsgebühr; sie umfaßt die Tagesgebühr und die Nächtigungsgebühr. Für die Bemessung der Tagesgebühr gilt § 14 sinngemäß. Der Anspruch auf die Zuteilungsgebühr beginnt mit der Abfahrt im Wohnort und endet mit der Ankunft im Wohnort oder, wenn der Bedienstete in den…
§ 36 § 36Trennungsgebühr; Trennungszuschuß
…Dienstort, höchstens aber der nach Abs. 3 zustehenden Nächtigungsgebühr, und 2. der Tagesgebühr im Ausmaß der im Abs. 3 angegebenen Hundertsätze; § 14 Abs. 1 gilt sinngemäß. Als Abwesenheit vom Wohnort gilt die Zeit zwischen der fahrplanmäßigen Abfahrt des Massenbeförderungsmittels im Wohnort und der tatsächlichen Ankunft des…
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