(1) Die Reisezulage beträgt:
| In der Gebührenstufe | Tagesgebühr in Euro | Nächtigungsgebühr in Euro |
| 1 | 19,200 | 17,000 |
| 2 | 30,000 | 17,000 |
(Anm: LGBl.Nr. 12/1996, V LGBl.Nr. 26/1995, LGBl.Nr. 90/2001, 93/2009, 15/2025)
(2) Wenn der Bedienstete nachweist, daß die tatsächlichen unvermeidbaren Auslagen für die in Anspruch genommene angemessene Nachtunterkunft die ihm zustehende Nächtigungsgebühr übersteigen, so kann ihm ein Zuschuß zur Nächtigungsgebühr bis zur Höhe der tatsächlich nachgewiesenen Auslagen, höchstens aber bis zu 1.000% der Nächtigungsgebühr gewährt werden. (Anm: LGBl.Nr. 93/2009, 121/2014)
§ 19 Oö. LRGV · Oö. LRGV · Oö. Landes-Reisegebührenvorschrift
§ 19 § 19Anspruch bei Dienstzuteilung oder Entsendung im Inland; Zuteilungsgebühr
…Anm: LGBl.Nr. 121/2014) (2) Die Zuteilungsgebühr beträgt 1. für die ersten 30 Tage der Dienstzuteilung 100% der Tagesgebühr und der Nächtigungsgebühr nach § 10; 2. ab dem 31. Tag der Dienstzuteilung 50 % der Tagesgebühr und der Nächtigungsgebühr nach § 10; (Anm: LGBl.Nr. 65/1995, 81/2002…
§ 17 § 17Anspruch bei Dienstverrichtungen im Dienstort
…1) Bei Dienstverrichtungen im Dienstort gebührt die Reisekostenvergütung und die Tagesgebühr gemäß § 10. Für die Bemessung der Tagesgebühr gilt § 14 sinngemäß. (2) Bei folgenden Dienstverrichtungen im Dienstort gebührt keine Tagesgebühr: 1. Teilnahme an Sitzungen, Beratungen und…
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