§ 3 § 3Leiterobjektivierung
In Kraft seit 01. September 2019
Up-to-date
Für die Auswahl von Bewerberinnen und Bewerbern um Leiterstellen nach § 26 LLDG 1985 bzw. § 14 LLVG wird zusätzlich zu den im § 26 Abs. 6 LLDG 1985 angeführten Auswahlkriterien das Auswahlkriterium „Ergebnis mindestens eines Testverfahrens, das zur Ermittlung der für die Leitung einer Schule erforderlichen Fähigkeiten geeignet ist“ festgelegt.
Anm: LGBl.Nr. 47/2019)
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