§ 1b § 1bStellung der Bildungsdirektion gegenüber der Schulleitung
In Kraft seit 01. September 2019
Up-to-date
Die Bildungsdirektion übt gegenüber der Schulleiterin bzw. dem Schulleiter das Aufsichts- und Weisungsrecht aus.
(Anm: LGBl. Nr. 47/2019)
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