(1) Dienstunfällen sind Unfälle gleichgestellt, die sich ereignen:
1. bei der Betätigung als Mitglied der gesetzlichen Personalvertretung der Landeslehrer oder bei der Teilnahme an einer von dieser einberufenen Versammlung;
1a. bei der Ausübung des Wahlrechtes zur gesetzlichen Personalvertretung der Landeslehrer;
2. bei der Teilnahme an Veranstaltungen zur Ausbildung und Fortbildung;
3. bei der Teilnahme an Arbeitsgemeinschaften und anderen Veranstaltungen, die den Aufgaben und Zielen der Schule dienen;
4. bei einer Teilnahme an Gemeinschaftsausflügen und sportlichen Veranstaltungen, die mit dem Schulbetrieb oder dem Dienstverhältnis zusammenhängen;
5. bei einer mit der Beschäftigung zusammenhängenden Inanspruchnahme einer gesetzlichen Vertretung des Personals;
6. bei der Betätigung als Organ (bzw. Mitglied eines Organs) der LKUF.
(2) Die Bestimmungen des § 10 Abs. 2 Z 3 und Abs. 3 sind entsprechend anzuwenden.
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