§ 7a § 7a Aufgaben
In Kraft seit 01. September 1983
Up-to-date
(1) Die Krankenfürsorge trifft Vorsorge
1. für die Früherkennung von Krankheiten und die Erhaltung der Volksgesundheit;
2. für die Leistungsfälle der Krankheit und der Mutterschaft;
3. für Zahnbehandlung und Zahnersatz;
4. für medizinische Maßnahmen der Rehabilitation;
5. für die Gesundheitsförderung.
(2) Überdies können aus Mitteln der Krankenfürsorge gewährt werden:
1. Maßnahmen der erweiterten Heilbehandlung;
2. Maßnahmen zur Krankheitsverhütung.
(Anm: LGBl.Nr. 47/1992)
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