§ 47 § 47 Aufhebung von Bescheiden
In Kraft seit 01. September 1983
Up-to-date
Die Landesregierung kann, soweit nicht ein Einspruch gemäß § 37 Abs. 11 erhoben wurde, Bescheide der Organe der LKUF, die Gesetze oder Verordnungen verletzen, innerhalb von drei Jahren nach Eintritt der Rechtskraft von Amts wegen oder auf Antrag aufheben.
§ 50 Oö. LKUFG · Oö. LKUFG · Oö. Lehrer-Kranken- und Unfallfürsorgegesetz
§ 50 § 50Verfahren
…1) Die in Handhabung des Aufsichtsrechtes ergehenden Maßnahmen sind durch Bescheid zu treffen. (Anm: LGBl.Nr. 47/1992, 90/2013) (2) Im aufsichtsbehördlichen Verfahren hat die LKUF Parteistellung. Im Verfahren nach § 47 haben auch diejenigen Personen Parteistellung, die als Parteien…
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