(1) Jede Verordnung der LKUF, jeder Jahresvoranschlag und allfällige Nachtragsvoranschläge sind vor ihrem Inkrafttreten der Landesregierung zur Genehmigung vorzulegen. Jeder Rechnungsabschluß ist der Landesregierung zur Genehmigung vorzulegen.
(2) Jede Veränderung im Bestand von Liegenschaften, insbesondere die Erwerbung, Belastung oder Veräußerung von Liegenschaften, die Errichtung und Erweiterung von Gebäuden sowie die Aufnahme von Darlehen sind nur mit Genehmigung der Landesregierung zulässig, wenn dem Rechtsgeschäft ein Betrag zugrundeliegt, der 2 v.H. der Gesamteinnahmen der LKUF im vorangehenden Kalenderjahr übersteigt.
§ 8 Oö. LKUFG · Oö. LKUFG · Oö. Lehrer-Kranken- und Unfallfürsorgegesetz
§ 8 § 8Leistungen
…die zur freiberuflichen Ausübung dieser Dienste berechtigt sind; ferner auf Grund ärztlicher Verschreibung erforderliche Leistung eines Heilmasseurs oder einer Heilmasseurin, der (die) nach § 46 des Medizinischer Masseur- und Heilmasseurgesetzes zur freiberuflichen Berufsausübung berechtigt ist; cc) auf Grund ärztlicher Verschreibung oder psychotherapeutischer Zuweisung erforderliche diagnostische Leistung eines klinischen Psychologen, der…
§ 44 § 44Allgemeines
…jeweils gelindeste noch zum Ziele führende Mittel anzuwenden. (5) Auf die Ausübung des Aufsichtsrechtes steht niemandem ein Rechtsanspruch zu. In den Fällen des § 46 steht nur der LKUF ein Rechtsanspruch zu.…
§ 37 § 37Gemeinsame Bestimmungen über die Organe
…Entschädigung eine Anwartschaft auf eine laufende Entschädigung erwerben, die ihm nach seinem Übertritt bzw. seiner Versetzung in den Ruhestand in sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des O.ö. Nebengebührenzulagengesetzes, LGBl. Nr. 60/1973 (ausgenommen dessen § 5 Abs. 4), gebührt. Die Ruhensbestimmungen dieses Absatzes gelten in gleicher Weise. (10) Eine…
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