Landeslehrerinnen bzw. Landeslehrer sowie Landesvertragslehrpersonen bleiben Mitglieder der LKUF während der Dauer
1. einer Karenz nach dem Mutterschutzgesetz 1979, dem Väter-Karenzgesetz oder eines Frühkarenzurlaubs;
2. des Bezugs von Kinderbetreuungsgeld nach dem Kinderbetreuungsgeldgesetz;
3. einer Pflegekarenz oder einer Familienhospizfreistellung.
(Anm: LGBl.Nr. 98/2005, 71/2012, 122/2020)
§ 13 Oö. LKUFG · Oö. LKUFG · Oö. Lehrer-Kranken- und Unfallfürsorgegesetz
§ 13 § 13Anspruchsberechtigung und Leistungen
…Angelegenheiten zu beseitigen oder zumindest zu bessern und eine Verschlimmerung der Folgen der Verletzung oder Erkrankung zu verhüten; 2. berufliche und soziale Maßnahmen der Rehabilitation; 3. Beistellung von Körperersatzstücken, orthopädischen Behelfen und anderen Hilfsmitteln; 4. Versehrtenrente; 5. Zusatzrente für Schwerversehrte; 6. für Schwerversehrte Kinderzuschuss für Kinder, Wahlkinder oder Stiefkinder bis zum…
§ 9 § 9Beiträge
…49 ASVG; 2b. bei Mitgliedern nach § 2 lit. d die im § 73 Abs. 1 ASVG genannten Pensionsleistungen bzw. Übergangsgelder; 3. bei allen Mitgliedern überdies die Sonderzahlungen; diese sind als Grundlage für die Bemessung der Beiträge in den Monaten heranzuziehen, in denen sie anfallen, und zwar…
§ 6 § 6Angehörige
…1) Als Angehörige der Mitglieder gelten: 1. die Ehegattin bzw. der Ehegatte oder eingetragene Partnerin bzw. Partner; 2. die Kinder und die Wahlkinder; 3. entfallen; 4. entfallen; 5. die Stiefkinder und Enkel, wenn sie mit dem Mitglied ständig in Hausgemeinschaft leben; 6. die Pflegekinder, wenn sie vom Mitglied unentgeltlich…
§ 4 § 4Unterbrechung der Mitgliedschaft
…1 gilt hinsichtlich der Leistungen der Krankenfürsorge nicht a) wenn der Karenzurlaub die Dauer eines Monats nicht überschreitet, b) in den Fällen des § 3, c) wenn sich der beurlaubte Lehrer durch Abgabe einer widerruflichen Erklärung verpflichtet, die gemäß § 9 bestimmten Beiträge ab Antritt des Urlaubs zu entrichten…
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