(1) Hat die LKUF Leistungen erbracht, zu deren Erbringung ein anderer Träger einer öffentlich-rechtlichen Kranken- oder Unfallfürsorgeeinrichtung oder ein Sozialversicherungsträger zuständig war, so hat dieser andere Träger nach Maßgabe der für ihn geltenden Bestimmungen der LKUF den Leistungsaufwand zu ersetzen.
(2) Hat ein anderer Träger einer öffentlich-rechtlichen Kranken- oder Unfallfürsorgeeinrichtung oder ein Sozialversicherungsträger Leistungen erbracht, zu deren Erbringung die LKUF zuständig war, so hat die LKUF diesem anderen Träger den Leistungsaufwand zu ersetzen, soweit die Gegenseitigkeit gewährleistet ist.
§ 9 Oö. LKUFG · Oö. LKUFG · Oö. Lehrer-Kranken- und Unfallfürsorgegesetz
§ 9 § 9Beiträge
… 47/1992, 98/2005, 71/2012) (10) Bei einer Familienhospizfreistellung oder einer Pflegekarenz (§ 3 Z 3) gelten hinsichtlich der Beiträge die §§ 29 und 31 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977. (Anm: LGBl.Nr. 98/2005, 71/2012, 122/2020) (11) Abs. 5 bis 7 gelten nicht für Mitglieder nach §…
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