(1) Nur Ansprüche auf folgende Leistungen nach diesem Gesetz können rechtswirksam übertragen oder verpfändet werden, und zwar nur in folgenden Fällen:
1. Renten aus der Unfallfürsorge
a) zur Deckung von Vorschüssen, die dem Anspruchsberechtigten von der LKUF, vom Land Oberösterreich als Dienstgeber oder von einem Sozialhilfeträger auf Rechnung der Kranken- oder Unfallfürsorgeleistung nach deren Anfall, jedoch vor deren Flüssigmachung gewährt wurden;
b) in sonstigen Fällen, besonders zur Deckung von gesetzlichen Unterhaltsansprüchen gegen den Anspruchsberechtigten, mit Zustimmung der LKUF; diese Zustimmung ist zu erteilen, wenn die Übertragung im Interesse des Anspruchsberechtigten oder seiner nahen Angehörigen liegt;
2. Teilersatz der Bestattungskosten in den unter Z 1 lit. a angeführten Fällen.
(Anm: LGBl.Nr. 79/1989, 122/2020)
(2) Entfallen (Anm: LGBl.Nr. 64/1993)
§ 21 Oö. LKUFG · Oö. LKUFG · Oö. Lehrer-Kranken- und Unfallfürsorgegesetz
§ 21 § 21Ruhen von Leistungsansprüchen
…oder sein Angehöriger (§ 6), für den die Leistung gewährt wird, eine Freiheitsstrafe verbüßt oder in den Fällen des § 21 Abs. 2, §§ 22 und 23 des Strafgesetzbuchs in einer der dort genannten Anstalten angehalten wird. Für die Dauer der Untersuchungshaft ruhen die Leistungsansprüche in der Krankenfürsorge. Geldleistungen mit…
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