§ 1 ABSCHNITT I Allgemeine Bestimmungen
In Kraft seit 01. September 1983
Up-to-date
(1) Das Land Oberösterreich bedient sich als Dienstgeber zur Wahrnehmung der Krankenfürsorge und Unfallfürsorge für die Lehrer für allgemeinbildende Pflichtschulen und für Berufsschulen der O.ö. Lehrer-Kranken- und Unfallfürsorge (LKUF).
(2) Die LKUF ist eine Körperschaft öffentlichen Rechtes. Die ihr übertragene Aufgabe der dienstrechtlichen Kranken- und Unfallfürsorge besorgt die LKUF im Rahmen der Gesetze weisungsfrei in eigener Verantwortung.
(3) Sitz der LKUF ist Linz. Die LKUF ist berechtigt, das Landeswappen zu führen.
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