(1) Anspruchsberechtigte bzw. deren Angehörige haben sich auf Anordnung der LKUF einer ärztlichen Nachuntersuchung oder Beobachtung, die zur Feststellung des Bestehens und des Umfanges eines Leistungsanspruches erforderlich ist, zu unterziehen.
(2) Die Mitglieder haben der LKUF alle für die Anspruchsberechtigung oder ihren Verlust maßgebenden Tatsachen binnen zwei Wochen zu melden. (Anm: LGBl.Nr. 88/1997)
(3) Die Mitglieder sowie die Zahlungs-(Leistungs-)empfänger haben der LKUF über alle für die Anspruchsberechtigung und für die Prüfung bzw. Durchsetzung von Ansprüchen nach § 31 maßgebenden Umstände längstens binnen zwei Wochen wahrheitsgemäß Auskunft zu erteilen. (Anm: LGBl.Nr. 88/1997)
(4) Die Mitglieder sind verpflichtet, der LKUF über alle für die Einhebung des Zusatzbeitrages für Angehörige maßgebenden Umstände Auskunft zu erteilen. (Anm: LGBl.Nr. 55/2002)
§ 25 Oö. LKUFG · Oö. LKUFG · Oö. Lehrer-Kranken- und Unfallfürsorgegesetz
§ 25 § 25Entziehung von Leistungen aus der Unfallfürsorge
…auf Zeit ganz oder teilweise zu entziehen, wenn sich der Anspruchsberechtigte bzw. dessen Angehöriger nach Hinweis auf diese Folgen einer Nachuntersuchung oder Beobachtung (§ 18 Abs. 1) entzieht. Bei der Festsetzung des zeitlichen Ausmaßes sowie des Umfanges der Entziehung ist auf die Familien-, Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Mitgliedes und…
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