§ 17a Journaldienstvergütung — Oö. LGG
(1) Dem Beamten, der außerhalb der im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden zu einem Journaldienst herangezogen wird, gebührt für die im Journaldienst enthaltene Bereitschaftszeit und Dienstleistung an Stelle der Vergütungen nach den §§ 16 und 17 eine Journaldienstvergütung.
(2) Die Höhe der Journaldienstvergütung ist unter Bedachtnahme auf die Dauer des Dienstes und die durchschnittliche Inanspruchnahme während dieses Dienstes festzusetzen. (Anm: LGBl.Nr. 81/2002)
(Anm: LGBl.Nr. 29/1975)
§ 15 Oö. LGG · Oö. LGG · Oö. Landes-Gehaltsgesetz
§ 15 Nebengebühren
…Überstundenvergütung (§16), 2. die Pauschalvergütung für verlängerten Dienstplan (§ 16a), 3. die Sonn- und Feiertagsvergütung (§ 17), 4. die Journaldienstvergütung (§ 17a), 5. die Bereitschaftsentschädigung (§ 17b), 6. die Sonn- und Feiertagsgebühr (§ 17c), 6a. die Abgeltung von Zeitguthaben (§ 17d), 7. die Belohnung…
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