§ 16a Pauschalvergütung für verlängerten Dienstplan — Oö. LGG
(1) Beamten, für die ein Dienstplan gemäß § 64 Abs. 6 Oö. LBG gilt, gebührt für die über die vierzigstündige Wochendienstzeit hinausgehende, in den Dienstplan fallende Zeit eine monatliche Pauschalvergütung. (Anm: LGBl.Nr. 93/2009)
(2) Bei der Festsetzung der Pauschalvergütung ist auf das Ausmaß und die Intensität der Inanspruchnahme Bedacht zu nehmen. Eine einheitliche Festsetzung der Höhe der Pauschalvergütung für Beamte gleicher Verwendungsgruppen ist zulässig.
(3) Auf die Pauschalvergütung ist § 15 Abs. 2 letzter Satz und Abs. 3 bis 6 anzuwenden.
(Anm: LGBl.Nr. 29/1975)
§ 15 Oö. LGG · Oö. LGG · Oö. Landes-Gehaltsgesetz
§ 15 Nebengebühren
…1) Nebengebühren sind 1. die Überstundenvergütung (§16), 2. die Pauschalvergütung für verlängerten Dienstplan (§ 16a), 3. die Sonn- und Feiertagsvergütung (§ 17), 4. die Journaldienstvergütung (§ 17a), 5. die Bereitschaftsentschädigung (§ 17b), 6. die Sonn- und Feiertagsgebühr…
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