§ 34d § 34d Anpassungen durch Verordnung
In Kraft seit 01. Juli 2015
Up-to-date
Oö. LGG
Gliederung
ABSCHNITT I Allgemeine Bestimmungen
§ 34d § 34d Anpassungen durch Verordnung
Die Beträge nach diesem Abschnitt sind mit der Erhöhung des zugrundeliegenden Gehalts mit Verordnung, die auch rückwirkend erlassen werden kann, anzupassen. Darin kann auch die Miteinbeziehung oder der Ausschluss weiterer Verwendungen im Rahmen der betroffenen Berufsgruppen dieses Abschnitts bei Vorliegen analoger Voraussetzungen, insbesondere der Ausübung eines pflegenden, therapeutischen oder diagnostischen Gesundheitsberufs vorgesehen werden.
(Anm: LGBl.Nr. 91/2015)
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