§ 31 § 31 Erreichung eines höheren Gehaltes
In Kraft seit 01. Januar 2017
Up-to-date
Oö. LGG
Gliederung
ABSCHNITT I Allgemeine Bestimmungen
§ 31 § 31 Erreichung eines höheren Gehaltes
Der Beamte der Allgemeinen Verwaltung erreicht einen höheren Gehalt durch
-Vorrückung (§§ 10 und 113i),
-Zeitvorrückung (§ 32),
-Beförderung (§ 33),
-Überstellung in eine höhere Verwendungsgruppe (§ 12a Abs. 1 bis 4 und § 34) und
-Neufestsetzung der besoldungsrechtlichen Stellung (§ 12a Abs. 5).
(Anm: LGBl.Nr. 68/1981, 87/2016)
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