(1) Dem Beamten, der ohne Anspruch auf einen laufenden Ruhegenuß aus dem Dienststand ausscheidet, gebührt eine Abfertigung.
(2) Eine Abfertigung gebührt nicht,
a) wenn das Dienstverhältnis des Beamten während der Probezeit gelöst wird;
b) wenn der Beamte freiwillig aus dem Dienstverhältnis austritt, sofern nicht die Bestimmungen des Abs. 3 anzuwenden sind;
c) wenn der Beamte durch ein Disziplinarerkenntnis oder gemäß § 105 Oö. LBG entlassen wird;
d) wenn der Beamte kraft Gesetzes oder durch Tod aus dem Dienstverhältnis ausscheidet.
(Anm: LGBl.Nr. 28/2001)
(3) Eine Abfertigung gebührt
1. einem verheirateten Beamten, wenn er innerhalb von zwei Jahren nach seiner Eheschließung,
2. einem Beamten, wenn er innerhalb von sechs Jahren nach der Geburt
a) eines eigenen Kindes,
b) eines von ihm allein oder gemeinsam mit seinem Ehegatten an Kindes Statt angenommenen Kindes oder
c) eines von ihm in unentgeltliche Pflege übernommenen Kindes (§ 15c Abs. 1 Z 2 MSchG oder § 11b Abs. 1 Z 2 Oö. MSchG oder § 5 Abs. 1 Z 2 Oö. VKG), das im Zeitpunkt des Ausscheidens noch lebt,
Rückverweise
Keine Verweise gefunden