§ 23 § 23Sozialleistungen
In Kraft seit 01. Februar 1956
Up-to-date
(1) Die Landesregierung kann zur Förderung der sozialen, wirtschaftlichen, kulturellen und gesundheitlichen Belange der Beamten Sozialleistungen wie Bezugsvorschüsse, Geldaushilfen und dgl. gewähren.
(2) Auf Sozialleistungen besteht kein Anspruch. Sozialleistungen können jederzeit vermindert oder eingestellt werden.
(Anm: LGBl.Nr. 83/1996)
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