(1) Beamtinnen und Beamten kann eine Dienstvergütung gewährt werden, wenn
1. sie besonders anspruchsvolle Dienste unter besonders erschwerten Umständen oder besonderen Gefahren oder verbunden mit einem Mehraufwand im Sinn der §§ 19 und 20 verrichten,
2. sie diese Dienste dauernd oder so regelmäßig erbringen, dass die Ermittlung monatlicher Durchschnittswerte möglich ist und
3. mehrere Beamtinnen oder Beamte im wesentlichen gleichartige Dienste leisten.
(Anm: LGBl.Nr. 93/2009)
(2) Die Dienstvergütung ist zu kürzen oder einzustellen, soweit die besonderen Dienste durch die besoldungsrechtliche Stellung oder eine Verwendungszulage gemäß § 30a Abs. 1 Z 3 oder Abs. 2 abgegolten werden.
(Anm: LGBl.Nr. 63/1993)
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