§ 19 § 19Erschwernisabgeltung
In Kraft seit 01. Januar 2012
Up-to-date
(1) Dem Beamten, der seinen Dienst unter besonderen körperlichen Anstrengungen oder sonstigen besonders erschwerten Umständen verrichten muß, gebührt eine Erschwernisabgeltung. Die Arbeit mit elektronischen Datenverarbeitungsgeräten sowie mit elektronischen Ein- und Ausgabegeräten stellt keine Erschwernis dar. (Anm: LGBl.Nr. 100/2011, 121/2014)
(2) Bei der Bemessung der Erschwernisabgeltung ist auf die Art und das Ausmaß der Erschwernis angemessen Rücksicht zu nehmen. (Anm: LGBl.Nr. 81/2002)
(Anm: LGBl.Nr. 29/1975)
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