§ 17a § 17a Journaldienstvergütung
In Kraft seit 01. September 2002
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Oö. LGG
Gliederung
ABSCHNITT I Allgemeine Bestimmungen
§ 17a § 17a Journaldienstvergütung
(1) Dem Beamten, der außerhalb der im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden zu einem Journaldienst herangezogen wird, gebührt für die im Journaldienst enthaltene Bereitschaftszeit und Dienstleistung an Stelle der Vergütungen nach den §§ 16 und 17 eine Journaldienstvergütung.
(2) Die Höhe der Journaldienstvergütung ist unter Bedachtnahme auf die Dauer des Dienstes und die durchschnittliche Inanspruchnahme während dieses Dienstes festzusetzen. (Anm: LGBl.Nr. 81/2002)
(Anm: LGBl.Nr. 29/1975)
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